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Rechtsprechung
   OLG Köln, 23.06.1999 - 5 U 232/98   

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OLG Köln, 23.06.1999 - 5 U 232/98 (https://dejure.org/1999,7839)
OLG Köln, Entscheidung vom 23.06.1999 - 5 U 232/98 (https://dejure.org/1999,7839)
OLG Köln, Entscheidung vom 23. Juni 1999 - 5 U 232/98 (https://dejure.org/1999,7839)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2000, 42
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.07.1996 - IV ZR 133/95

    Der BGH zur medizinisch notwendigen Heilbehandlung von AIDS

    Auszug aus OLG Köln, 23.06.1999 - 5 U 232/98
    Eine Heilbehandlung ist medizinisch notwendig, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Behandlung vertretbar war, sie als notwendig anzusehen (BGHZ 133, 208, 213; OLG Köln, VersR 1997, 729, 730).

    Anders als in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10. Juli 1996 zugrunde liegenden Fall einer unheilbar an Aids erkrankten Person (BGHZ 133, 208 ff., 214) standen zur Behandlung der Tochter der Kläger aber allgemein anerkannte Therapien zur Verfügung, nämlich - wie der Sachverständige Prof. Dr. G. in seinem Gutachten vom 24. Oktober 1995 im einzelnen aufgeführt hat - eine adäquate medikamentöse Schmerzbehandlung, Bestrahlungen, eine Hormonbehandlung, die Chemotherapie und der Einsatz von Ostac.

  • OLG Köln, 30.10.1996 - 5 U 88/96

    Heilbehandlung; Krankheit; Medizinische Notwendigkeit; Eintrittspflicht;

    Auszug aus OLG Köln, 23.06.1999 - 5 U 232/98
    Eine Heilbehandlung ist medizinisch notwendig, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Behandlung vertretbar war, sie als notwendig anzusehen (BGHZ 133, 208, 213; OLG Köln, VersR 1997, 729, 730).
  • LG Köln, 28.10.1998 - 25 O 316/93

    Medizinische Notwendigkeit einer alternativen Behandlungsmethode

    Auszug aus OLG Köln, 23.06.1999 - 5 U 232/98
    Die Berufung der Kläger gegen das am 28. Oktober 1998 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 25 O 316/93 - wird zurückgewiesen.
  • OLG Köln, 26.03.2001 - 5 U 140/00

    Prüfung von Klauseln in Versicherungsbedingungen auf Wirksamkeit nach dem AGBG;

    Im übrigen entspreche sie den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof und im Anschluss daran auch der erkennende Senat (VersR 2000, 42, 43) zur Erstattungsfähigkeit der Kosten einer alternativen Heilmethode sowohl bei heilbaren als auch bei unheilbaren Erkrankungen aufgestellt habe.

    Hierbei gilt dann lediglich die allgemeine Einschränkung, dass die jeweils angewandte Behandlung nach medizinischen Erkenntnissen im Zeitpunkt ihrer Vornahme als wahrscheinlich geeignet angesehen werden konnte, auf eine Heilung oder - bei einer unheilbaren Krankheit - auf eine Verhinderung der Verschlimmerung der Erkrankung oder zumindest auf deren Verlangsamung hinzuwirken, und dass sie unabhängig davon, ob sie auf Erkenntnissen der Schulmedizin oder der Altenativmedizin aufbaut, auf einem medizinisch nachvollziehbaren Ansatz beruht (BGHZ 133, 208, 214 ff.; OLG Köln, VersR 2000, 42, 43 und VersR 1997, 729, 730).

    Nur dann, wenn es eine allgemein anerkannte und geeignete Methode nicht gibt, sind auch Behandlungen der Alternativmedizin erstattungsfähig, wenn sie auf einem nach medizinischen Erkenntnissen nachvollziehbaren Ansatz beruhen (OLG Köln, VersR 2000, 42, 43).

  • OLG Hamm, 30.10.2015 - 20 U 190/13

    Auslandskrankenversicherung trägt Flugkosten zur Notoperation

    Steht danach die Eignung einer Behandlung, eine Krankheit zu heilen oder zu lindern oder ihren Verschlimmerungen entgegenzuwirken (Senat, Urt. v. 05.06.1998, 20 U 198/97, VersR 1999, 611; OLG Köln, Urt. v. 23.06.1999, 5 U 232/98, VersR 2000, 43), nach medizinischen Erkenntnissen fest, folgt daraus grundsätzlich auch die Eintrittspflicht des Versicherers (BGH, Urt. v. 08.02.2006, IV ZR 131/05, juris, Rn. 21, VersR 2006, 535; Urt. v. 10.07.1996, IV ZR 133/95, juris, Rn. 18, BGHZ 133, 208, 212 f. = VersR 1996, 1224).
  • OLG Hamm, 29.04.2015 - 20 U 145/13

    Eintrittspflicht einer Reiserücktransportversicherung

    Steht danach die Eignung einer Behandlung, eine Krankheit zu heilen oder zu lindern oder ihren Verschlimmerungen entgegenzuwirken (Senat, Urt. v. 05.06.1998, 20 U 198/97, VersR 1999, 611; OLG Köln, Urt. v. 23.06.1999, 5 U 232/98, VersR 2000, 43), nach medizinischen Erkenntnissen fest, folgt daraus grundsätzlich auch die Eintrittspflicht des Versicherers (BGH, Urt. v. 08.02.2006, IV ZR 131/05, juris, Rn. 21, VersR 2006, 535; Urt. v. 10.07.1996, IV ZR 133/95, juris, Rn. 18, BGHZ 133, 208, 212 f. = VersR 1996, 1224).
  • LG Köln, 23.02.2002 - 23 O 507/02
    Kosten für eine alternative Behandlungsmethode wären daher allenfalls dann als medizinisch notwendig erstattungsfähig, wenn sie bessere oder zumindest gleichwertige Behandlungserfolge erwarten ließen (vgl. OLG Köln, VersR 00, 42).

    Es würde eine Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit ex post bedeuten und wäre eine Verneinung des objektiven Maßstabs, der dem Versicherungsvertrag als allein maßgeblich zu entnehmen ist (vgl. LG Köln, VersR 00, 42), wenn auf den Einzelfall abgestellt würde.

  • LG Kempten, 07.09.2023 - 32 O 1690/21

    Sachverständigengutachten, Medizinische Notwendigkeit, Vorgerichtliche

    Dies ist im Ergebnis aber nur der Fall, wenn zur Behandlung der unheilbaren Krankheit keine allgemein anerkannten Therapien zur Verfügung stehen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.06.1999 - 5 U 232/98).

    Nur dann, wenn es eine allgemein anerkannte und geeignete Behandlungsmethode nicht gibt, kommt es darauf an, ob die Behandlung nach medizinischen Erkenntnissen im Zeitpunkt ihrer Vornahme als wahrscheinlich geeignet angesehen werden konnte, auf eine Verhinderung der Verschlimmerung der Erkrankung oder zumindest auf deren Verlangsamung hinzuwirken, wobei dann - aber auch nur dann - unerheblich ist, ob die Geeignetheit von schulmedizinischen Erwägungen abhängt oder auf Erkenntnissen der alternativen Medizin aufbaut, sofern die Methode auf einem nach medizinischen Erkenntnissen nachvollziehbaren Ansatz beruht (BGH, Urteil vom 10.07.1996 - IV ZR 133/95; OLG Köln, Urteil vom 23.06.1999 - 5 U 232/98).

  • AG Backnang, 18.12.2013 - 4 C 1017/10

    PKV - notwendige Heilbehandlung - Arzneimittelzulassung

    Eine Heilbehandlung ist medizinisch notwendig, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Behandlung vertretbar war, sie als notwendig anzusehen (BGHZ 133, 208, 213, OLG Köln, Urteil vom 23.06.1999, Aktenzeichen 5 U 232/98).
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Rechtsprechung
   LG Köln, 28.10.1998 - 25 O 316/93   

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https://dejure.org/1998,17153
LG Köln, 28.10.1998 - 25 O 316/93 (https://dejure.org/1998,17153)
LG Köln, Entscheidung vom 28.10.1998 - 25 O 316/93 (https://dejure.org/1998,17153)
LG Köln, Entscheidung vom 28. Oktober 1998 - 25 O 316/93 (https://dejure.org/1998,17153)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)

    MBKK 76 § 1
    Medizinische Notwendigkeit einer alternativen Behandlungsmethode

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2000, 42
 
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  • OLG Köln, 23.06.1999 - 5 U 232/98

    Medizinische Notwendigkeit einer alternativen Behandlungsmethode

    Die Berufung der Kläger gegen das am 28. Oktober 1998 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 25 O 316/93 - wird zurückgewiesen.
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